25.11.2020 - 00:00
Schnee räumen und streuen - wer muss sich darum kümmern?
Schön anzusehen, aber für Hausbesitzer und Mieter mit einer Menge Aufwand verbunden: eine geschlossene Schneedecke im Winter. Wer zur Miete wohnt und laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet ist oder ein eigenes Haus besitzt, kommt um den regelmäßigen Winterdienst nicht herum.
Haus- und Grundstücksbesitzer in der Pflicht
Grundsätzlich ist für das Räumen von Schnee und das Streuen bei Glatteisgefahr der Haus- oder Grundstücksbesitzer verantwortlich. Das besagt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, laut der die Zugänge zum Haus sowie öffentliche Gehwege frei von Schnee und Eis gehalten werden müssen. Ein Vermieter kann diese Pflicht aber durch mietvertragliche Regelungen an seine Mieter weitergeben. Gibt es mehrere Mieter, ist es notwendig, einen Räumplan aufzustellen. Der Vermieter muss kontrollieren, ob seine Mieter sich tatsächlich an die Vereinbarung halten.
Von wann bis wann und wie oft muss geräumt werden?
Es gibt noch keine bundeseinheitliche Regelung für das Räumen von Schnee und das Streuen der Wege. Meist sind die vorgeschriebenen Räumzeiten in der Ortssatzung der Gemeinde, in der du wohnst, nachzulesen. Üblicherweise gilt die Räumpflicht mindestens von morgens 7 Uhr bis abends 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie meist ein bis zwei Stunden später, so dass du etwas länger schlafen kannst. Bei anhaltendem Schneefall muss mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden, wenn dies erforderlich ist.
Wie muss an welchen Stellen geräumt werden?
An das Grundstück grenzende Gehwege und den Zugang zum Hauseingang musst du in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter räumen und streuen. Bei Wegen zum Parkplatz oder zur Mülltonne reicht es, wenn du einen schmalen Pfad von etwa 0,5 Meter Breite schnee- und eisfrei hältst.
Wichtig: Die Schnee- und Eisfreiheit muss während der gesamten Zeit der Räumpflicht gewährleistet sein. Kannst du deiner Pflicht nicht nachkommen, musst du dafür sorgen, dass es jemand anderes tut!
Welche Streumittel sind erlaubt?
In den meisten Orten ist Streusalz für den privaten Winterdienst nicht zulässig, da es die Umwelt stark belastet. Gute Alternativen sind zum Beispiel Splitt, Sand oder Asche, die du bei uns im Markt erhältst. Sie bieten eine hohe Rutschfestigkeit. Holzspäne und Sägemehl eignen sich nicht so gut, da sie sich mit Wasser vollsaugen und rutschig werden.
Wer haftet im Schadensfall, wenn nicht geräumt wurde?
Kommt es wegen nicht geräumter Wege zu Personenschäden, haftet grundsätzlich der Hauseigentümer oder der Mieter, wenn die Räumpflicht wirksam auf ihn übertragen wurde. Mitunter springt bei entstandenen Schäden die Haftpflicht- bzw. die Haus- und Gebäudeversicherung ein.
Wann muss nicht geräumt werden?
Es gibt auch ein paar Ausnahmen von der Räum- und Streupflicht: